I I A M S T A T U T E N
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Artikel 1
Unter dem Namen IIAM, Internationales Institut für Angewandte Medienkompetenz, besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auf unbestimmte Dauer mit Sitz in Zürich. IIAM ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 2
Der Verein betreibt das Internationale Institut für angewandte Medienkompetenz (IIAM), ein internationales Netzwerk für angewandte Medienlehre, Medienkompetenz, Medienethik und Medienkritik. IIAM erfüllt in diesen Bereichen sowohl Bedürfnisse der Forschung, der kritischen Beobachtung sowie der angewandten Lehre. IIAM kann sich insbesondere folgendenAufgaben annehmen:
a) Forschung: Internationale Erforschung von Nutzen und Gefahren im Zusammenhang mit Medienkonsum, die historische Bedeutung der Medien, Entwicklung und Digitalisierung der Medien, Analyse der Nutzen und Gefahren aus rechts-, wirtschafts-,sozial- und kulturwissenschaftlicher Sicht;
b) Lehre: Erstellen von Lernmaterial sowie Lehrtätigkeit im Bereich der angewandten Medienkompetenz und deren Einbindung in bestehende Lehrpläne auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;
c) Weiterbildung: Anbieten von Medienkompetenz (Weiter)bildungsveranstaltungen für Lehrpersonal, Bildungsbeauftragte, Kinder, Eltern, Unternehmen und Behörden;
d) Dienstleistungen: Anbieten von Beratungsdiensten und Gutachten für Interessenten aus Lehre, Verwaltung und Praxis;
e) Tätigkeit für die Öffentlichkeit: Herausgabe von Publikationen und Durchführung von Informationsveranstaltungen und Konferenzen zum Thema Medienkompetenz
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglieder von IIAM sind Einzelpersonen, Familien, Unternehmen, Verbände und Institutionen des privaten und öffentlichen Rechts, die sich durch eine schriftliche Beitrittserklärung zur Förderung des Vereins und zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichten. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand. Der Austritt aus dem Verein erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende eines Geschäftsjahres. Die Beitragspflicht bleibt auf jeden Fall bis zum Ende des Vereinsjahres bestehen.
III. Organisation
Artikel 4
Die Organe des IIAM sind
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- der wissenschaftliche Beirat
- die Rechnungsrevisoren.
Die Organe fassen ihre Beschlüsse und vollziehen ihre Wahlen in offener
Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die
Statuten nicht etwas anderes bestimmen oder nicht etwas anderes beschlossen
wird. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
Die Organe von IIAM können Beschlüsse auch auf dem Zirkularwege fassen. Jedes
Mitglied hat grundsätzlich ein Stimmrecht.
Artikel 5
IIAM führt jährlich eine ordentliche Generalversammlung durch, die unter anderem folgende Gegenstände behandelt:
a) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
b) Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des Instituts und über die Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel;
c) Abnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung;
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge auf Antrag des Vorstandes;
e) Beratung über Wünsche und Anregungen für die Tätigkeit und Ausgestaltung von IIAM. Die Generalversammlung beschliesst zudem über die ihr durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte und über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, die ihr der Vorstand oder der wissenschaftliche Beirat zuweist. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten des Vorstandes spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktandenliste. Die Einberufung von ausserordentlichen Generalversammlungen erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
Artikel 6
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, nämlich dem Präsident, dem Vizepräsident, dem Aktuar sowie dem Kassier. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und für die laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist für alle Bereiche zuständig, so weit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Dies sind insbesondere folgende Zuständigkeiten:
a) Wahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats;
b) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung;
c) Beschluss über das Budget;
d) Überwachung der Institutstätigkeit;
e) Regelung der Zeichnungsberechtigung;
f) Festlegung der Finanzpolitik und der langfristigen Finanzplanung;
g) Tätigung von Ausgaben in Überschreitung des Budgets;
h) Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik;
i) Festlegung der Personalpolitik;
j) Festlegung des Informations- und Berichtssystems;
Artikel 7
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied gehört auch dem Vorstand an. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand unter Berücksichtigung der langfristigen Interessen des Vereines auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Der Beirat konstituiert sich selbst. Der Präsident oder ein Delegierter des Vorstandes kann an den Sitzungen teilnehmen. Der wissenschaftliche Beirat unterstützt die Leitung von IIAM hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualität der Arbeit des Instituts. Er berät IIAM bei der Planung und Durchführung ihrer Arbeiten und nimmt zum Jahresprogramm Stellung. Es besteht zudem die Möglichkeit für Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, ihre persönlichen Publikationen und Forschungsbeiträge und Meinungspapiere via IIAM zu publizieren, sofern dies im gegenseitigen Interesse ist.
Artikel 8
Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Rechnungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen haben die Rechnungsführung von IIAM jährlich zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich zu berichten.
IV. Finanzielles
Artikel 9
Die Mittel von IIAM werden aufgebracht durch:
a) Jahresbeiträge der Mitglieder;
b) weitere Zuwendungen (z.B. Spenden, Gönnerbeiträge, Erbschaftsbeiträge, Subventionen usw.);
c) Tagungs- und Kursgebühren von Veranstaltung von IIAM;
d) Vermögenserträge.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein sein Vermögen; eine Haftung des Vorstandes, des Beirates oder der Vereinsmitglieder wird ausdrücklich ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 10
Die Generalversammlung kann aufgrund entsprechender Anträge in der Einladung zur Generalversammlung die vollständige oder teilweise Änderung der Statuten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschliessen. Bei jeder Änderung ist der Zweck des IIAM zu wahren.
Artikel 11
IIAM kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden, sofern drei Viertel der abgegebenen Stimmen dem Beschluss zustimmen. Im Falle der Auflösung geht das gesamte Vermögen von IIAM als besonderer Fonds zur Förderung der durch das Institut verfolgten Zwecke über.
Artikel 12
Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 3. Juli 2013 in Zürich angenommen und sind seither in Kraft.
Artikel 13
Diese Statuten existieren in deutsch und englisch. Im Zweifelsfall ist die deutsche Version massgebend.